de | en


index


texte


soli-aktionen


thomas


links


situation


karikaturen


impressum
Meinungsfreiheit für Linke? Eine T-Shirt-Affäre in Dortmund

Wenn es darum geht, dem nationalistischen und antisemitischen Mob Demonstrationsfreiheit zu bewilligen, ist die verfassungsrechtliche Rechtssprechung sehr liberal. So entschied am 23.6.2004 (Az: 1 BvQ 19/04; über die Homepage des Bundesverfassungsgerichtes kann unter der Rubrik "Entscheidungen" der Beschluss kostenfrei abgerufen werden) das Bundesverfassungsgericht, dass eine Demo unter dem Motto "Keine Steuergelder für den Synagogenbau. Für Meinungsfreiheit" angemeldet von der NPD Nordrhein-Westfalen, am 26. Juni 2004 stattfinden dürfe.

Zur Begründung trugen die acht Richterinnen und Richter des 1. Senats einstimmig vor, in der pluralistischen Demokratie des Grundgesetzes seien Meinungsäußerungen grundsätzlich frei, dies gelte auch für die NPD und ihr besagtes Motto.

Vielleicht hat die Staatsanwaltschaft Dortmund diesen Beschluss nicht gelesen, oder aber es hat damit zu tun, dass es im Folgenden nicht um einen Rechten, sondern einen Linken geht:

Die erwähnte Staatsanwaltschaft forderte einen Genossen hochachtungsvoll grüßend auf, zu einem Vorfall von Ende Juli 2004 Stellung zu nehmen. Er war Fahrgast in einem Zug und ein Bundesgrenzschutz-Beamter stieß sich an dessen T-Shirt. Durch die Aufschrift, so nun Staatsanwalt STRUNK, habe er sich eventuell eines Vergehens der Volksverhetzung schuldig gemacht.

"For a free world kill Americans", so lautete gemäß erwähntem Staatsanwalt die Aufschrift. Damit habe er möglicherweise zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufgestachelt, bzw. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie aufgefordert (vgl. § 130 Absatz 2, Nr. 1, Strafgesetzbuch). Der (wenig) liebenswürdige Herr Staatsanwalt STRUNK aus Dortmund beabsichtigt nun, gegen den Genossen einen Strafbefehl zu beantragen, um - Zitat - "Ihnen eine Hauptverhandlung vor Gericht zu ersparen".

Die politische Verfolgung liegt auf der Hand; wer sich kritisch positioniert gegenüber deutscher Politik, wird wahlweise als "Schreihals" diffamiert (so Bundeskanzler Schröder am 25.8.04 gegenüber Demonstranten, die sich gegen Kürzungen im Sozialbereich aussprachen), oder wenn es um einen engen politischen Verbündeten geht strafrechtlich verfolgt, während im Gegenzug (wenig überraschend) die selben Strafverfolgungsorgane die Regierungsmitglieder von deren Mitverantwortung für völkerrechtswidrige Attacken auf Drittstaaten (z.B. 1999: Kosovo; 2001: Afghanistan; 2003: Irak) freisprechen.




Creative Commons-Lizenzvertrag           
last modified 21.11.2017 | webmaster