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Gefangener verklagt den Staat!
Vor einiger Zeit berichtete ich über die Problematik des Mobbings im Strafvollzug ( "Mobbing im Strafvollzug? Ein bislang unbeachtetes Phänomen?") anhand eines konkreten Beispiels. Einem Strafgefangenen der Bruchsaler Haftanstalt in Baden Württemberg wurde 2001 im Rahmen des "Behandlungsauftrages", den die Anstalten laut Gesetz haben, bewilligt, künftig zwei mal pro Jahr die JVA (Justizvollzugsanstalt) in Zivilkleidung, jedoch unter Bewachung durch Vollzugsbeamte, jeweils für einige Stunden verlassen zu dürfen.
Sinn einer solchen Maßnahme ist es, den schädlichen Auswirkungen langjährigen Freiheitsentzuges entgegenzuwirken. Bei erwähntem Gefangenen, Herr L., befand die so genannte Vollzugsplankonferenz, diese besteht aus einem/einer Juristen oder Juristin, Sozialarbeiter, Wärter, Psychologen, daß eine Fluchtgefahr nicht bestehe. Und so fanden 2001 und 2002 die Ausführungen bei Herrn L. auch ohne Schwierigkeiten statt.
Letztes Jahr (2003) sollte sich dies grundlegend ändern. Herr L. beantragte am 17.02.2003 seine erste Ausführung für das Jahr 2003. Erst durch ein Gericht konnte die JVA dazu bewogen werden, über diesen Antrag zu entscheiden. In Folge lehnte die JVA mehrfach die begehrte Ausführung ab, alle Verfügungen hob das Landgericht auf und verpflichtete zuletzt am 06.10.2003 und 29.12.2003 die JVA explizit, Herrn L. endlich auszuführen.
Erst am 05.07.2004 kam die JVA ihrer durch das Gericht angeordneten Verpflichtung nach, Herrn L. zu dessen Eltern zu begleiten. Dabei handelte es sich um juristisch gesehen nunmehr um die erste Ausführung die ihm schon im Jahr 2003 zugestanden hätte.
Angesichts der Verzögerungstaktik der JVA begehrt Herr L. nunmehr Schmerzensgeld vom Land Baden–Württemberg. Nachdem ihm das Zivilgericht Prozeßkostenhilfe bewilligte, erhob seine beauftragte Rechtsanwältin am 31.08.2004 Klage beim Landgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 2 O 50/40).
Sie macht geltend, daß die JVA regelmäßig – Zitat – "unter Mißachtung (...) rechtskräftiger Entscheidung(en)" Herr L. erstmals am 05.07.2004 zu dessen Eltern ausführte, obwohl ihm dies schon 2003 zugestanden hätte. "Durch die Amtspflichtverletzung der Leistung der JVA Bruchsal", so die Klageschrift weiter, sei "die Freiheit des Klägers beeinträchtigt worden". Darüber hinaus weist die Anwältin darauf hin, daß im Strafvollzugsrecht, als Besonderheit zu den übrigen Gerichtszweigen, keine zwangsweise Durchsetzung von Beschlüssen vorgesehen sei. Während z.B. im Zivilrecht ein Urteil notfalls per Gerichtsvollzieher, im Verwaltungsrecht per Zwangsgeld durchgesetzt werden kann, steht für Gefangene keinerlei justizförmiges Verfahren bereit, um sie begünstigende gerichtliche Anordnungen gegen den Willen des Anstaltsleiters durchzusetzen.
Die Schmerzensgeldforderung von mind. 100 Euro ist eher symbolischer Natur, sie würde jedoch, sollte das Zivilgericht sie anerkennen und Herrn L. zusprechen, ein eindeutiges Signal in Richtung der JVA senden. Ganz abgesehen davon, daß unter Umständen das Land den zu zahlenden Betrag beim Anstaltsleiter im Wege des Regreß von dessen Gehalt einbehalten könnte. Denn bei vorsätzlicher Amtspflichtverletzung muß zwar das Land an den Geschädigten zahlen, kann sich jedoch von dem den Schaden verursachenden Beamten oder Angestellten, selbigen ersetzen lassen.
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