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Schmerzensgeld für Strafgefangenen der JVA Bruchsal
In einem soweit ersichtlich bislang einzigartigen Urteil erkannte die 2. Zivilkammer des Landgerichtes Karlsruhe (Az.2 O 392/04) am 02.06.05 einem Bruchsaler Gefangenen einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 600,- Euro zu.
Konkret beanstandete das Zivilgericht die zigfache willkürliche Öffnung von für den Gefangenen eingegangene Post durch das Personal des Gefängnisses. Worum ging es im Einzelnen?
Jeder Gefangene hat das Recht, uneingeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen (§ 28 Absatz 1 Strafvollzugsgesetz). Die JVA (= Justizvollzugsanstalt) ist jedoch berechtigt, den Schriftwechsel zu überwachen, soweit dies "aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist" (§ 29 Abs. 3 StrVollzG). Für Juristen ist der Wortlaut von Paragrafen bekanntermaßen von besonderer Bedeutung. Und so kommt es hier entscheidend auf das Wörtchen "erforderlich" an.
In den Jahren 2003 und 2004 gingen für den Kläger, d.h. den betroffenen Strafgefangenen, u.a. 23 Briefe von Behörden (z.B. Gerichte, Landesjustizkasse) ein, die die Anstalt allesamt öffnete. Der sehr engagierte Häftling ließ sich dies nicht bieten, denn jede Öffnung von Post berührt auch das Grundrecht des Briefgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz). Und so zog er zuerst vor die Strafvollstreckungskammer am LG Karlsruhe. In 12 Verfahren stellten die Richter jeweils fest, dass die Öffnung der Briefe durch JVA–Personal rechtswidrig gewesen sei. Die Überwachung sei nicht "erforderlich" im Sinne des StrVollzuG gewesen.
Mit diesen 12 Beschlüssen ging er sodann vor das Zivilgericht und machte geltend, das Personal habe seine Amtspflichten verletzt und dadurch die Persönlichkeitsrechte des Gefangenen beeinträchtigt. Die 2. Zivilkammer gewährte ihm Prozesskostenhilfe und ordnete ihm einen Rechtsanwalt bei. Am 10. Mai 2005 kam es sodann vor dem LG Karlsruhe zu einer mündlichen Verhandlung. Das beklagte Land (als Betroffener kann man nicht direkt die JVA verklagen, sondern muss sich an das Bundesland halten) machte geltend, es läge mangels schikanöser Absicht allenfalls ein äußerst geringes Verschulden vor, welches keinen Entschädigungsanspruch begründe. Dem folgte das Gericht nicht. Die unbefugte Öffnung der Post verletze das Persönlichkeitsrecht des Gefangenen. Angesichts der hartnäckigen und wiederholten Rechtsverletzung sei die Persönlichkeitsrechtsverletzung auch als schwerwiegend einzustufen. Die Kammer betonte, dass gerade diese wiederholte hartnäckige Rechtsverletzung den Kläger in seiner Menschenwürde verletzt habe, und man - Zitat – "ihm gegenüber dadurch – auch aus objektiver Sicht – zum Ausdruck gebracht (habe), dass man seitens der JVA Bruchsal nicht gewillt (sei), ihn nach Gesetz und Recht zu behandeln."
Im Übrigen kommt für das Gericht der Zuerkennung der Geldentschädigung auch eine Präventivfunktion zu, da ihm auch zahlreiche sonstige rechtswidrige Amtshandlungen der JVA Bruchsal gegenüber dem Kläger bekannt seien.
Das Rechtsmittel der Berufung gegen das Urteil ließ die Kammer ausdrücklich nicht zu. Nun bleibt abzuwarten, ob die 2. Zivilkammer ähnliche Entscheidungen auch in weiteren Fällen von Bruchsaler Gefangenen treffen wird, die das Land auf Schmerzensgeld und/oder Schadenersatz verklagen.
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