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Knast in Bruchsal – und die Mohnbrötchen-Affäre

Das Rauchen von Opium soll ja den Horizont und den Geist erweitern, zumindest machmal. Hier im Bruchsaler Gefängnis durften Gefangene – Nein! Selbstverständlich nicht Opium rauchen – jedoch immerhin speisemohnhaltige Produkte kaufen, als da wären: Mohnbrötchen, Mohnkuchen, Mohnstrudel.
Ende 2002 wurde diesem lasterhaften Treiben ein Ende gesetzt unter Hinweis darauf, daß Beamte einer ‘Sicherungsgruppe Justizvollzug’ im Selbstversuch o.g. Esswaren verspeist hätten und anschließend bei Urintests diese so ausfielen, als wäre Haschisch geraucht worden. Es ist wohl tatsächlich so, daß Billigteststreifen nicht in der Lage sind, die Abbauprodukte von Speisemohn und berauschende Drogen im Urin auseinander zu halten.
Wer mich ein bißchen kennt, wird ahnen, was kam: ich klagte gegen das Verbot dieser Nahrungsmittel. Der mittlerweile auch schon bekannte Vorsitzende Richter vom Landgericht Karlsruhe, Herr KLEINHEINZ (vgl. "Gefährliche Konkurrenz für Knastjuristin? und "Bildungsentzug im deutschen Gefängnis!"), lehnte meinen Antrag als unzulässig ab, denn Speisemohnprodukte wären nicht besonders wertvoll und mir stünden zahlreiche andere Backwaren zur Verfügung; im Grunde sei es schon fast schikanös von mir, damit das Gericht zu behelligen!
Hiergegen wandte ich mich mit einer umfangreichen Rechtsbeschwerde, über die nun das Oberlandesgericht Karlsruhe – leider abschlägig – entschied (Beschluß vom 18.08.03, Az: 1 Ws 217/03). Auf immerhin sechs Seiten begründete das OLG, weshalb Gefangene fürdarhin keinen Anspruch mehr auf mohnhaltige Waren hätten und verwies auf folgendes: „...es ist allgemeinkundig, daß der Verzehr mohnsamenhaltiger Nahrungsmittel (Mohnbrötchen, Mohnstrudel) für einige Stunden zu einem positiven Opiatnachweis im Urin führen kann (vgl. hierzu das Lehrbuch von Schütz, „Screening von Drogen und Arzneimitteln mit Immunoassays“, 3. Auflage, S. 187).“
Zwar sei mein Antrag – entgegen der Ansicht von Richter Kleinheinz – zulässig, aber unbegründet gewesen, denn die Ordnung der Anstalt würde gefährdet, könnten Gefangene, die Drogen konsumierten, sich damit herausreden, lediglich Mohnkuchen gegessen zu haben. Dazu muß man wissen, daß selbst Haschischkonsum im Strafvollzug verboten ist und geahndet werden kann. Der mdr-Radiosender nutzte eine Pressemitteilung des OLG Karlsruhe
( Homepage des OLG Karlsruhe) dazu, sich über die Anstaltsleitung lustig zu machen. Künftig würde es sicher heißen: „Ey, bist Du auf Heroin oder Mohnstrudel?“
Damit man mich nicht falsch verstehe: letztlich ist diese Angelegenheit eine Petitesse, aber es geht darum, daß peu a peu Rechte beschnitten werden, und zwar hinter den Mauern ebenso wie „draußen“. Für sich und isoliert genommen sind viele Einschränkungen minimal, in der Summe jedoch zeigen sie erst ihr Gewicht.




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last modified 23.11.2017 | webmaster