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Skurriles aus dem Gefängnisalltag

Skurrile Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt Bruchsal bin ich gewöhnt, aber nun scheint sich der Anstaltsleiter THOMAS MÜLLER selbst übertreffen zu wollen!

Ich sitze in strenger Einzelhaft, das heißt 23 Stunden am Tag in der Isozelle und die eine Stunde im Gefängnishof ist ebenfalls alleine zu absolvieren. 2002 gestattete man einem zum Gefangenenvertreter gewählten Mitgefangenen, mit mir an Wochenenden diese eine Stunde im Hof zu absolvieren, ausdrücklich unter der Auflage, nur über Belange der Gefangenenvertretung zu sprechen.

Im Verlaufe des Jahres 2003 wurde der Gefangenenvertreter, Herr G., vom Anstaltsleiter aus dem Gremium entfernt ( Strafvollzug: Folgen einer Selbsttötung), damit entfiel auch der gemeinsame Hofgang an Wochenenden. Das Landgericht Karlsruhe ordnete am 09.03.2004 an, daß die Anstalt neu zu prüfen habe, ob ich mit Herrn G. als "Privatperson" nicht doch im Hof spazieren dürfe, schließlich säße ich in Einzelhaft und dies seit vielen Jahren. In Behörden dauert vieles manchmal länger und so entschied erst am 30.09.2004 Frau Oberregierungsrätin G., mithin fast sieben Monate nach Erlaß des Beschlusses, daß ein solcher gemeinsamer Hofgang mit Herrn G. unter keinen Umständen in Frage käme: - Zitat – "Als Privatperson ist der Gefangene G. zur Teilnahme am Einzelhof des Gefangenen Meyer–Falk mangels eigener Mitarbeitsbereitschaft an der Erreichung des Vollzugszieles nicht geeignet. Es besteht die konkrete Gefahr, daß die Gefangenen G. und Meyer–Falk sich gegenseitig in ihren narzißtischen Zügen wechselseitig schädlich beeinflussen (um) beispielsweise eine Verabredung (zu) gemeinsamen Widersetzlichkeiten (zu treffen)."

So weit so schlecht! Erstaunt war ich, als nun der Anstaltsleiter anordnete, mit mir habe ein Gefangener zusammen in den Hof zu gehen, der vor nicht all zu langer Zeit hier in Bruchsal versuchte, einen Mitgefangenen zu töten, und deshalb sieben Jahre Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung erhielt. Ob es Ausdruck einer besonderen "Mitarbeitsbereitschaft an der Erreichung des Vollzugszieles" ist, zu versuchen, einen Mitgefangenen zu ermorden, vermag ich, da ich kein Jurist im Staatsdienst bin, nicht zu beurteilen, aber es ist doch sonderbar, daß jener Gefangene offenbar zulässiger sein soll als Herr G.




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last modified 23.11.2017 | webmaster