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Rechtliche Schritte gegen Deutschland im Irak-Krieg

Die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sich bekanntermaßen an dem völkerrechtswidrigen Angriff der USA und ihrer Alliierten gegen den Irak, in dem sie den USA gestattet den deutschen Luftraum zu nutzen und in dem sie US-Armeeeinrichtungen durch deutsche SoldatInnen und den Bundesgrenzschutz schützen lässt. Hiergegen kann auch juristisch vorgegangen werden.


Der Generalbundesanwalt Nehm weigert sich, obwohl dies seine Aufgabe wäre, die Aufhebung der Immunität des Bundeskanzlers und Abgeordneten Schröder sowie des Bundesverteidigungsministers und Abgeordneten Struck zu beantragen um formell gegen sie wegen Beteiligung an Kriegsverbrechen und Angriffskrieg, sowie Beteiligung an Mord, gefährlicher und schwerer Körperverletzung, u.ä. zu ermitteln. Von einem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls ganz zu schweigen. Deshalb habe ich am 20. März 2003 den Generalbundesanwalt Nehm wegen Strafvereitelung im Amt angezeigt. Es steht der Verdacht im Raum das Nehm absichtlich und wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass Schröder und Struck bestraft werden (strafbar gemäß §258 Strafgesetzbuch). In Deutschland gilt das Legalitätsprinzip, d.h. Nehm wäre verpflichtet zu ermitteln, bzw. zuvor die Aufhebung der Immunität von Schröder und Struck zu beantragen.


Darüber hinaus habe ich am 21. März 2003 beim Verwaltungsgericht Berlin (Kirchstr. 7, D – 10557 Berlin) Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt, der Bundesrepublik Deutschland vorläufig zu untersagen, die US-Armeeeinrichtungen zu schützen, sowie zu untersagen, dass die BRD den USA die Nutzung des deutschen Luftraums zu militärischen Zwecken gestattet. Natürlich ist es mehr als fraglich ob der Antrag überhaupt zulässig ist, wird hier doch juristisches Neuland betreten. Grundlage des Antrages ist zum einen die Berufung auf Artikel 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 Grundgesetz. Danach kann ein jeder in dessen Rechte der Staat eingreift, deutsche Gerichte anrufen. Da die Präambel des Grundgesetzes davon spricht, dass das „Deutsche Volk“ in einem vereinten Europa „dem Frieden der Welt zu dienen“ habe, muss es möglich sein, einem Staatsbürger dieses Landes zu gestatten, gegen die Beteiligung der deutschen Regierung an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg zu klagen, da gemäß Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz die BRD ein demokratischer Rechtsstaat ist. Als zweites Argument für die Zulässigkeit des Antrages wurde auf Art. 20 Abs. 4 GG verwiesen, wonach „alle Deutschen das Recht zum Widerstand haben, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“. Widerstand ist sodann gegen „jeden, der es unternimmt“ die demokratische rechtsstaatliche Ordnung zu beseitigen. Und was ist die Beteiligung an einem Angriffskrieg anderes als ein solcher Versuch? Da das Grundgesetz jedoch verlangt vor Inanspruchnahme des Widerstandsrechts „andere Abhilfe“ zu versuchen, muss hierunter – konsequenterweise – auch der Antrag an ein deutsches Gericht verstanden werden!


Es wird niemanden wundern, wenn am Ende diese juristischen Schritte erfolglos bleiben, aber dann bleibt zumindest immer noch die deutliche Erkenntnis, dass auch die deutsche Justiz nichts aus der deutschen Beteiligung an Angriffskriegen in der Vergangenheit gelernt hat!




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last modified 21.11.2017 | webmaster