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Aussageverweigerung in Strafsachen

Auch heute noch ist die Thematik der „Aussageverweigerung“ aktuell, so verschickt beispielsweise das BKA (Bundeskriminalamt) ZeugInnenladungen im Verfahren gem. & 129a StGB gegen die drei „Magdeburger“ ( vgl. http://www.soligruppe.de). Im Folgenden soll dargestellt werden was Aussageverweigerung ist (a.), wer nach der StPO (Strafprozessordnung) die Aussage verweigern „darf“ ohne dafür verfolgt zu werden (b.), wer Zwangsmittel androhen und festsetzten darf (c.), um mit einem kurzem Diskussionsbeitrag zu schließen (d.)


a.) Aussageverweigerung, was ist das?

Die JuristInnen sprechen präziser von dem „Auskunftsverweigerungsrecht“, oder auch von „Zeugnisverweigerung“. Polizei, Staatsanwalt und Gericht wollen Sachverhalte „aufklären“ oder Strukturen ausforschen, also laden sie potenzielle ZeugInnen und versuchen diese zu befragen. Wer sagt: „Ich mache keine Aussage!“ verweigert damit jede Auskunft.

b.) Aussageverweigerung: Wann darf ich das?

Jeder darf die Aussage verweigern. Da in Deutschland Folter verboten ist (auch wenn in jüngster Zeit darüber diskutiert wurde das Folterverbot aufzuweichen!) bleiben der Justiz ggf. nur Zwangsmittel die weiter unten (c.) erläutert werden. Im streng juristischen Sinn besteht gem. & 52 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige von Beschuldigten, d.h. Verlobte, EhegattIn (auch nach Scheidung), homosexuelle LebenspartnerIn (sofern diese wirksam beurkundet wurde) sowie sonstige Verwandte /Eltern, Großeltern, Kinder, Tanten, Onkel etc.). Gemäß & 55 StPO besteht zudem ein Auskunftsverweigerungsrecht sofern mensch sich selbst oder Angehörige der Gefahr aussetzten würde, wegen seiner Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die übrigen Vorschriften (welche beispielsweise AnwältInnen betreffen) sollen hier nicht weiter interessieren.
Liegen die Vorraussetzungen der §52, §55 StPO vor, ist eine weitere Befragung unzulässig, sofern der/die Betreffende von dem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. Zwangsmittel dürfen in diesem Fällen weder angedroht noch festgesetzt werden, in allen anderen Zusammenhängen gilt dies nicht.

c.) Aussageverweigerung: Zwangsmittel

c1.) Wer darf Zwangsmittel anordnen?
Lediglich die Staatsanwaltschaft (§161a StPO) oder das Gericht (§ 48 StPO) dürfen Zwangsmittel androhen und anordnen. D.h. weder die Polizei noch das BKA sind befugt das Erscheinen oder die Aussage von ZeugInnen zu erzwingen! Dennoch sollte mensch ZeugInnenladungen von der Polizei nicht auf den Müll werden, sondern z.B. an Soli-Gruppen weiterleiten zwecks Information. Soweit Haft angeordnet werden kann, darf dies nur durch einen Richter geschehen!

c2.) Welche Zwangsmittel gibt es?
aa.) Wer trotz Ladung nicht bei der Staatanwaltschaft oder vor Gericht erscheint droht Ordnungsgeld von 5 Euro bis maximal 1000 Euro, ersatzweise ein Tag bis sechs Wochen Ordnungshaft, wobei dieses Zwangsmittel maximal zweimal in der gleichen Sache angeordnet werden darf. Gegebenenfalls kann ein Vorführbefehl erlassen werden, mensch wird sodann zwangsweise vorgeführt. (vg. § 51 StPO)
bb.) Bei der Aussageverweigerung kann ebenfalls ein Ordnungsgeld (siehe
aa.) angeordnet werden; darüber hinaus ist jedoch auch Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten Dauer möglich. Also mensch darf bis zu sechs Monaten ins Gefängnis gesteckt werden um seinen Willen zu beugen.

d.) Diskussionsbeitrag

Vielen wird der Slogan „Anna und Arthur halten’s Maul!“ geläufig sein, d.h. er plädiert für kompromisslose Aussageverweigerung (nicht nur von Beschuldigten sondern auch und gerade von ZeugInnen).
Absichtsvoll werden gerade in verfahren gegen Linke besonders gerne zahlreiche Vernehmungen durchgeführt, um so politische Zusammenhänge auszuforschen. Als Laie ist man den Vernehmungstechniken der Beamten relativ hilflos ausgesetzt, wenn man erst einmal zu reden begonnen hat. Niemand sollte meinen er/sie könne „die Bullen“ hinters Licht führen.

Aber ist es sinnvoll sich bei Aussageverweigerungen auf Paragraphen zu beziehen? Sollte man nicht einfach aufgrund des politischen Selbstverständnisses gänzlich kommentarlos die Aussage verweigern? Bedeutet es nicht eine Anerkennung der staatlichen Repressionsbehörden, wenn man sich auf ihre eigenen Bestimmungen beruft?

Ich plädiere hier für eine gewisse pragmatische Grundhaltung. Wer mit einer/einem Beschuldigten verwandt ist, sollte sich ruhig auf o.g. § 52 StPO berufen.
Bedenklicher ist schon der § 55 StPO (Auskunftsverweigerung wegen drohender Strafverfolgung). Soweit man selbst schon offiziell an BeschuldigteR geführt wird, ist m.E. die Sache unproblematisch; was aber wenn die Justiz noch gar nicht weiß, dass man selbst irgendwie darin verwickelt ist!? Man gäbe der Justiz ja einen Hinweis auf sich selbst, beriefe man sich auf diesen Paragraphen.

Eines sollte ganz klar sein: wer als Zeugin oder Zeuge Aussagen macht und damit zur Ausforschung von politischen Zusammenhängen beiträgt oder gar GenossInnen oder FreundInnen belastet, ist übergewechselt, zur Gegenseite, ist zum Denunzianten geworden.




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last modified 21.11.2017 | webmaster