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Akteneinsicht für Angeklagten Meyer-Falk

Im April 2003 berichtete ich über die Entscheidung des Richters MÜLLER (Amtsgericht Karlsruhe), meinem Verteidiger die Akteneinsicht in die von der Haftanstalt geführte Gefangenenpersonalakte (GPA) zu verweigern ( "Rechtsbeugung durch Strafrichter?").

Vor dem Amtsgericht (AG) ist zur Zeit noch eine Strafsache gegen mich u.a. wegen Beleidigung von Kanzler Schröder und Ministerpräsident Koch (Hessen) anhängig; außerdem soll ich Vollzugsjuristen beleidigt haben. Da die GPA 2002 schon dem AG vorlag, wollte selbstverständlich mein Anwalt diese einsehen, was der o.g. Richter MÜLLER verweigerte, da hier das Strafvollzugsgesetz gelte und hiernach bestünde kein Einsichtsrecht. Ein hieraufhin gegen ihn eingereichtes Befangenheitsgesuch wies er als unzulässig wegen „Verschleppungstaktik“ zurück.

Mit Beschluß vom 17.10.03 verwarf das Landgericht Karlsruhe die abseitige Entscheidung des Richters MÜLLER Akteneinsicht zu verweigern und ordnete an, daß mein Anwalt die GPA einsehen dürfe. Denn dadurch, daß 2002 die GPA dem AG vorlag, sei sie Bestandteil der Prozeßakten geworden, so die drei RichterInnen des Landgerichts. Folglich bestehe ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht gemäß Strafprozeßordnung, das Strafvollzugsgesetz sei hier irrelevant.

Ein klarer Etappensieg! Zwischenzeitlich zeigte ich Richter MÜLLER wegen Rechtsbeugung an, denn seine Entscheidung keine Akteneinsicht zu gewähren, verstieß meiner Ansicht nach in eklatanter Weise gegen die „Rechtsordnung“. Wir werden sehen, wie „unabhängig und unparteiisch“ die Staatsanwaltschaft gegen einen Richter vorgehen wird.

Ein Schelm ist der denken sollte, daß der Umstand, daß der ehemalige Leiter der Haftanstalt Bruchsal, Rüdiger REHRING, heute der stellvertretende Chef der Staatsanwaltschaft Karlsruhe ist, in irgendeiner Weise die Ermittlungen beeinflussen wird!




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last modified 23.11.2017 | webmaster